OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2009
12 E 713/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; ; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:

Bestimmen des Gegenstandswertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 12 E 713/09

DRsp Nr. 2010/970

Bestimmen des Gegenstandswertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.252,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; ; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der (sinngemäß) die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.878,00 Euro begehrt wird und über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist teilweise begründet.