BVerfG - Beschluß vom 14.12.1988
1 BvR 1578/88
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; VfGHG (Gesetz über den Verfassungsgerichtshof) Bayern Art. 22 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
BayVerfGH - Beschluß vom 28.10.1988 - Vf 51-VI-88,
Vf 54-VI-88,

Bestellung eines Prozesspflegers für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren - Verfassungsmäßigkeit der Kostenvorschußerhebung

BVerfG, Beschluß vom 14.12.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 1578/88

DRsp Nr. 2005/16992

Bestellung eines Prozesspflegers für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren - Verfassungsmäßigkeit der Kostenvorschußerhebung

1. Hat es der Beschwerdeführer verstanden, den Angriffsgegenstand und die Zielrichtung seiner Verfassungsbeschwerde selbst hinreichend zu verdeutlichen, so daß eine sachliche Würdigung seiner Verfassungsbeschwerde möglich ist, fehlt es jedenfalls für das vorliegende Verfahren im derzeitigen Verfahrensabschnitt an der spezifischen Gefahrenlage, welche durch die Bestellung eines Prozeßpflegers für eine geistig gebrechliche Person ausgeglichen werden soll.