OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2001
20 W 421/00
Normen:
BGB § 29 ; KostO § 8 § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 472
GmbHR 2001, 436
OLGReport-Frankfurt 2001, 82
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3/7 T 30/00,
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 72 HRB 44525

Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 20 W 421/00

DRsp Nr. 2001/6670

Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht

1. Das Gericht am Sitz des Handelsregisters kann in entsprechender Anwendung des § 29 BGB einen Notgeschäftsführer für eine GmbH bestellen. Dies setzt jedoch das Vorliegen eines dringenden Falls voraus.2. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers kommt jedoch nicht in Betracht, wenn lediglich Differenzen zwischen verschiedenen Gesellschaftern zu entschieden sind (hier: Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch den Minderheitsgesellschafter).

Normenkette:

BGB § 29 ; KostO § 8 § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Die Vorinstanzen haben die Bestellung eines Notgeschäftsführers zutreffend abgelehnt, da der zugrundeliegende Sachverhalt nicht die Bestellung eines Notgeschäftsführers rechtfertigt.