Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Die Vorinstanzen haben die Bestellung eines Notgeschäftsführers zutreffend abgelehnt, da der zugrundeliegende Sachverhalt nicht die Bestellung eines Notgeschäftsführers rechtfertigt.
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