OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2007
I-10 W 132/06
Normen:
KostO § 146 Abs. 1 § 147 Abs. 2 § 156 ; BGB § 157 § 448 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 20.09.2006

Bestandskraft der notariellen Kostenrechnung bei Beanstandungen des Kostenschuldners?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen I-10 W 132/06

DRsp Nr. 2007/11110

"Bestandskraft" der notariellen Kostenrechnung bei Beanstandungen des Kostenschuldners?

1. Hat ein Kostenschuldner gegenüber einem Notar schriftlich oder mündlich Beanstandungen erhoben, so hat der Notar - wenn er den Beanstandungen nicht abhelfen will - die Wahl, den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zu verweisen oder gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO selbst die Entscheidung des Landgerichts zu beantragen. Reagiert der Notar auf die Beanstandungen lediglich mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung, braucht der Kostenschuldner die erhobenen Beanstandungen nicht zu wiederholen, um seine Rechte zu wahren. Unter diesen Umständen ist das Vertrauen des Notars auf die "Bestandskraft" seiner Kostenrechnung nicht schutzwürdig. 2. Bei der Beurteilung der Frage, wer im Falle eines Grundstücksverkaufs die notariellen Kosten für die Anforderung der Löschungsunterlagen zu tragen hat, ist nicht darauf abzustellen, ob für die Einholung von Löschungsunterlagen eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO oder eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfällt, vielmehr ist insoweit allein der im Vertrag zum Ausdruck gekommene, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Wille der Parteien maßgebend.

Normenkette:

KostO § 146 Abs. 1 § 147 Abs. 2 § 156 ; BGB § 157 § 448 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.