OLG Koblenz - Beschluss vom 08.12.2009
14 W 769/09
Normen:
BGB § 276; JVEG § 10; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8; JVEG § 9; ZPO § 404; ZPO § 404a; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 407; ZPO § 407a; ZPO § 413; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 151
VersR 2010, 647
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 7/08

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen wegen unterbliebener Unterrichtung einer der Parteien über einen Ortstermin; Verlust des Vergütungsanspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 14 W 769/09

DRsp Nr. 2010/9817

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen wegen unterbliebener Unterrichtung einer der Parteien über einen Ortstermin; Verlust des Vergütungsanspruchs

1. Hat der gerichtliche Sachverständige die auf einem erfolgreichen Befangenheitsantrag beruhende Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig dadurch verursacht, dass er nur eine Partei vom Ortstermin informiert, verliert er in der Regel seinen Vergütungsanspruch. 2. Gleiches kann gelten, wenn er das Gutachten entgegen dem gerichtlichen Auftrag nicht persönlich erstattet.

Die Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. F... gegen den Festsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8.10.2009 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 276; JVEG § 10; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8; JVEG § 9; ZPO § 404; ZPO § 404a; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 407; ZPO § 407a; ZPO § 413; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

Das nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene, gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ergangene Beschluss, der dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Tätigkeit als Sachverständiger versagt, hat Bestand.