Die Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. F... gegen den Festsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8.10.2009 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Das nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene, gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ergangene Beschluss, der dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Tätigkeit als Sachverständiger versagt, hat Bestand.
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