OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.2000
2 (s) Sbd. 6 - 54/20
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

besonders umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 54/20

DRsp Nr. 2000/6986

besonders umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr

»Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung nahezu in Höhe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers in einem außerordentlich umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Antragsteller waren seit ihrer Bestellung am 24. Mai 1995 (Rechtsanwalt Dr. F.), am 13. Juni 1995 (Rechtsanwalt B.) und am 14. März 1996 (Rechtsanwalt W.) bis zur Beendigung des Verfahrens bezüglich der früheren Angeklagten O. und S. am 30. Juni 1999 im sogenannten "Balsam-Verfahren" tätig, bei dem es sich um eines der umfangreichsten und spektakulärsten Wirtschaftsstrafverfahren der deutschen Rechtsgeschichte handelt, wie der Senat bereits in zahlreichen Beschlüssen betreffend Vorschüsse auf eine künftige Pauschvergütung dargelegt hat (vgl. den grundlegenden Beschluss vom

25. April 1996 in 2 (s) Sbd. 4 - 49/96 = AnwGebSpezial 1996, 125).

Den ursprünglich sieben Angeklagten wurde in erster Linie Betrug zum Nachteil verschiedener Banken mit einem Schaden in Milliardenhöhe zur Last gelegt. Den früheren Angeklagten O. und S. wurden als Vorstandsmitgliedern der Balsam-AG neben zahlreichen Betrugstaten auch Konkursvergehen und Bilanzfälschungen vorgeworfen.