OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2000
2 (s) Sbd. 6 - 48/2000
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld - 12 KLs 6 Js 182/94 (R 1/98),

Besonderer Zeitaufwand in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 48/2000

DRsp Nr. 2000/6603

Besonderer Zeitaufwand in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren

»Zu Zuerkennung einer Pauschvergütung über der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in das sich der Pflichtverteidiger, in dessen äußerst umfangreichen Verfahrensstoff der Pflichtverteidiger sich innerhalb kurzer Zeit hat einarbeiten müssen und in dem neben der Hauptverhandlung zahlreiche Besprechungen geführt worden sind.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Gegen den ehemaligen Angeklagten ist seit 1994 ein Verfahren wegen Betruges anhängig gewesen, das seinen Ursprung in dem Umfangsverfahren "Balsam" hatte. Die Antragstellerin ist auf Vorschlag des Wahlverteidigers des ehemaligen Angeklagten nach Anklageerhebung am 29. Januar 1998 dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Zuvor ist die Antragstellerin nicht im Verfahren tätig gewesen.