Den Antragstellern ist nach Auffassung des Senats gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da sie in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO sowohl "besonders schwierigen" als auch in einem schon "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden sind. Wegen der von den Antragstellern für die ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die die ständige Senatsrechtsprechung berücksichtigenden Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm in seiner Stellungnahme vom 30. November 1999, die den Antragstellern bekannt ist, Bezug.
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