OLG Hamm - Beschluss vom 01.06.2006
2 (s) Sbd. IX 56/06
Normen:
RVG § 51 ;

Besonderer Umfang; Besuche in der Justizvollzugsanstalt; Berücksichtigung; Abgeltungsbereich

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. IX 56/06

DRsp Nr. 2006/26844

Besonderer Umfang; Besuche in der Justizvollzugsanstalt; Berücksichtigung; Abgeltungsbereich

»Die vom Senat unter Geltung der BRAGO ausgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung von vom Pflichtverteidiger erbrachter Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt bei der Bewilligung gelten unter Geltung des RVG fort.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren ein Verstoß gegen das BtM-Gesetz vorgeworfen. Der ehemalige Angeklagte ist deswegen inzwischen vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil ist noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden.

Der Antragsteller war für den ehemaligen Angeklagten seit 31. März 2005 als Wahlanwalt tätig. Er ist am 23. August 2005 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr. Dies hat er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: