OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2000
2 (s) Sbd. 6 - 70/2000
Normen:
BRAGO §§ 97 99 Abs. 1 § 102 ; RVG §§ 45 51 Abs. 1 § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

besonderer Umfang; Berücksichtigung von zwischen Antragstellung und Beiordnung erbrachter Tätigkeiten; Hauptverhandlungsdauer; Gespräche mit dem Mandanten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 70/2000

DRsp Nr. 2000/6600

besonderer Umfang; Berücksichtigung von zwischen Antragstellung und Beiordnung erbrachter Tätigkeiten; Hauptverhandlungsdauer; Gespräche mit dem Mandanten

»Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO und zur Berücksichtigung von zwischen Antragstellung und Beiordnung erbrachter Tätigkeiten des Rechtsanwalts"

Normenkette:

BRAGO §§ 97 99 Abs. 1 § 102 ; RVG §§ 45 51 Abs. 1 § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Dem früheren Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft Münster eine zum Nachteil der aus Thailand stammenden Nebenklägerin begangene Vergewaltigung vorgeworfen. Der Antragsteller, der seit dem 3. Mai 1999 für die Nebenklägerin als Wahlanwalt tätig gewesen ist, ist der Nebenklägerin auf seinen Antrag vom 7. Juni 1999 am 6. Juli 1999 als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

Der Antragsteller hat nach seinen Angaben am 21. Juni, 28. Juni, 5. Juli und 6. August 1999 vier jeweils 45 Minuten dauernde Besprechungen mit seiner Mandantin geführt. Er hat außerdem an der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts teilgenommen. Diese hat am 9. August 1999 von 9.00 bis 13.45 Uhr und am 11. August 1999 von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr gedauert. In der Beweisaufnahme wurden vier Zeugen vernommen.