OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 225/9
DRsp Nr. 2000/6620
Besonderer Umfang bei kurzfristiger Beiordnung
»Der "besondere Umfang" des Verfahrens i.S. von § 99BRAGO kann sich auch daraus ergeben, dass der Pflichtverteidiger erst kurz vor der Hauptverhandlung beigeordnet worden ist und er sich daher kurzfristig in umfangreiches Akten- und Beiaktenmaterial hat einarbeiten müssen.«