OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2000
2 (s) Sbd. 6 - 11/20
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen - 4 Ds 11 Js 750/98 (291/99),

Besondere Schwierigkeit des Verfahrens; Besonderer Umfang

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 11/20

DRsp Nr. 2000/6609

Besondere Schwierigkeit des Verfahrens; Besonderer Umfang

»Zur Frage, wann ein "besonders schwieriges" und/oder besonders umfangreiches Verfahren im Sinn von § 99 BRAGO vorliegt.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung, deren Höhe er mit insgesamt 900,- DM beziffert hat.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 9. Februar 2000 ausführlich Stellung genommen und die Tätigkeit des Antragstellers, die zugrunde liegenden Daten sowie die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebührenzutreffend dargelegt. Insoweit wird daher auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse Bezug genommen.