OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.01.2011
8 PA 317/10
Normen:
AufenthG § 33 S. 1, 2; AufenthG § 60 Abs. 5; VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 5; AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 2; EMRK Art. 8; UN-Kinderrechtskonvention Abs. 1; GR-Charta Art. 24 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2011, 289
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 3775/10

Besitz eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Bundesgebiet als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Anwendbarkeit des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bezüglich einer Ausreisepflicht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 8 PA 317/10

DRsp Nr. 2011/3065

Besitz eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Bundesgebiet als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Anwendbarkeit des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bezüglich einer Ausreisepflicht

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass ein Elternteil einen der in dieser Bestimmung genannten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Bundesgebiet besitzt.

Normenkette:

AufenthG § 33 S. 1, 2; AufenthG § 60 Abs. 5; VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 5; AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 2; EMRK Art. 8; UN-Kinderrechtskonvention Abs. 1; GR-Charta Art. 24 Abs. 2;

Gründe

Die gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.