VGH Hessen - Beschluss vom 19.10.2017
1 F 1625/17
Normen:
RVG § 11 Abs. 3; RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3757/17

BESETZUNG; ERINNERUNG; NICHTGEBÜHRENRECHTLICHE EINWENDUNG; VERGÜTUNGSFESTSETZUNG

VGH Hessen, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 1 F 1625/17

DRsp Nr. 2017/17659

BESETZUNG; ERINNERUNG; NICHTGEBÜHRENRECHTLICHE EINWENDUNG; VERGÜTUNGSFESTSETZUNG

1. Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 RVG ist der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig.2. Zu den Voraussetzungen von § 11 Abs. 5 RVG (Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2017 - 9 O 3757/17.F - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 3; RVG § 11 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller, Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) vertrat den Antragsgegner, Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat.

Auf Antrag des Antragstellers setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29. März 2017 die Vergütung gegen den Antragsgegner nach § 11 Abs. 1 RVG fest.