OLG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2005
Not W 257/05
Normen:
KostO § 156 ; FGG § 30 Abs. 1 § 568 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NotBZ 2005, 296
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen - 6 (5) T 2/03 - 29.3.2005,

Besetzung des Gerichts in Notarkostenbeschwerdesachen

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen Not W 257/05

DRsp Nr. 2005/20712

Besetzung des Gerichts in Notarkostenbeschwerdesachen

In Notarkostenbeschwerdesachen darf die Sache nur dann auf den Einzelrichter übertragen werden, wenn sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Anderenfalls wird gegen das verfassungsrechtliche Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen.

Normenkette:

KostO § 156 ; FGG § 30 Abs. 1 § 568 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner beauftragte am 03.04.2003 eine Maklerin, einen Notar zu mandatieren, einen Grundstückskaufvertrag zu entwerfen und dessen Beurkundung vorzubereiten. Dem leistete die Maklerin am 04.04.2003 Folge und beauftragte die Klägerin, welche alsbald den Vertragsentwurf der Maklerin vorlegte. Diese leitete den Entwurf an den Kostenschuldner weiter. Eine Beurkundung durch die Kostengläubigerin kam aber nicht mehr zustande. Unter dem 15.04.2003 beurkundete ein anderer Notar den Kaufvertrag.