I. Der Kostenschuldner beauftragte am 03.04.2003 eine Maklerin, einen Notar zu mandatieren, einen Grundstückskaufvertrag zu entwerfen und dessen Beurkundung vorzubereiten. Dem leistete die Maklerin am 04.04.2003 Folge und beauftragte die Klägerin, welche alsbald den Vertragsentwurf der Maklerin vorlegte. Diese leitete den Entwurf an den Kostenschuldner weiter. Eine Beurkundung durch die Kostengläubigerin kam aber nicht mehr zustande. Unter dem 15.04.2003 beurkundete ein anderer Notar den Kaufvertrag.
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