BGH - Beschluß vom 22.02.2006
RiZ (R) 1/05
Normen:
DRiG § 61 ; GKG § 1 § 66 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 66 DG 1/03

Besetzung des Dienstgerichts des Bundes bei Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluß vom 22.02.2006 - Aktenzeichen RiZ (R) 1/05

DRsp Nr. 2006/7421

Besetzung des Dienstgerichts des Bundes bei Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

»a) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Verfahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf Richtern, nicht der Einzelrichter.b) In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben.«

Normenkette:

DRiG § 61 ; GKG § 1 § 66 ;

Gründe:

I. Der Revisionsgegner wendet sich gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - vom 16. Januar 2006, geändert durch Schreiben vom 23. Januar 2006, mit der die Hälfte der Gerichtsgebühren in Höhe von nunmehr insgesamt 363 EUR für die Revision in dem in der Hauptsache erledigten Prüfungsverfahren angefordert worden ist.