OLG Hamburg - Beschluss vom 24.02.2003
2 Ws 55/03
Normen:
GKG § 66 ; OWiG § 80a Abs. 2 ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGSt OWiG § 80a Nr. 8
Vorinstanzen:
AG Hamburg - Beschluss - 14.01.2003 - 845 - 124/02 2200 Js 1232/02,

Besetzung des Bußgeldsenats beim OLG bei Kosten- und Auslagenbeschwerden

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 55/03

DRsp Nr. 2004/6903

Besetzung des Bußgeldsenats beim OLG bei Kosten- und Auslagenbeschwerden

»Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist der Bußgeldsenat mit einem Richter besetzt, solange der Senat mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die zusammen mit der Kosten- und Auslageentscheidung ergangene Hauptentscheidung befasst ist.«

Normenkette:

GKG § 66 ; OWiG § 80a Abs. 2 ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 3 ;

Gründe:

I.

1. Mit Bußgeldbescheid vom 20. August 2002 hat das Einwohnerzentralamt Hamburg wegen (fahrlässigen) unerlaubten Gehwegparkens in Tateinheit mit (fahrlässiger) Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eine Geldbuße von Euro 25,-- gegen den Betroffenen festgesetzt. Nach Einspruch des Betroffenen hat in der Hauptverhandlung am 14. Januar 2003 das Amtsgericht - laut lückenhaftem Sitzungsprotokoll das Amtsgericht Hamburg, laut Aktenlage das Amtsgericht Hamburg-Barmbek - durch Beschluss das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse, der nicht die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt wurden, eingestellt. Am 20. Januar 2003 hat der Betroffene "gegen den Einstellungsbeschluss vom 14.01.03 sowie gegen die Kostenentscheidung Rechtsbeschwerde" eingelegt und hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.