BFH - Beschluss vom 28.06.2005
X E 1/05
Normen:
FGO § 10 Abs. 3 ; GKG (n.F.) § 66 Abs. 1, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1712
BFHE 209, 422
BStBl II 2005, 646
DStRE 2005, 1169
NVwZ-RR 2006, 80

Besetzung des BFH bei Beschlüssen über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen

BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen X E 1/05

DRsp Nr. 2005/11862

Besetzung des BFH bei Beschlüssen über Erinnerungen gegen Kostenrechnungen

»Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.«

Normenkette:

FGO § 10 Abs. 3 ; GKG (n.F.) § 66 Abs. 1, 6 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. September 2004 X B 100/04 hat der angerufene Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 15. Juni 2004 (über die Kosten nach übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache) als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auferlegt.

Anschließend hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 4. April 2005 KostL 1568/04 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 50 EUR angesetzt. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner am 11. April 2005 "Einspruch (Widerspruch)" eingelegt, ohne diesen Rechtsbehelf bis heute zu begründen.

Einen bestimmten Antrag hat der Kostenschuldner nicht gestellt.