OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.12.2010
2 Ws 567/10
Normen:
StPO § 464b S. 3; StPO § 304; StPO § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 127

Besetzung des Beschwerdegerichts im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 567/10

DRsp Nr. 2011/1301

Besetzung des Beschwerdegerichts im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO

Bei der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO richtet sich das Verfahren nach StPO -Grundsätzen (Anschluss an BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, NStZ-RR 2010, 31 f.). An der gegenteiligen Auffassung (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2001, 224 zur Beschwerdefrist) hält der Senat nicht mehr fest.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt L. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts R. vom 11. Juni 2010 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an diesen zu erstattenden Gebühren und notwendigen Auslagen auf 1.378,66 Euro festgesetzt werden.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 464b S. 3; StPO § 304; StPO § 311 Abs. 2;

Gründe:

I. Dem früheren Angeschuldigten R. lag ein Verbrechen der Geldfälschung zur Last. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 24.8.2009 befand er sich daher vom 19.10.2009 bis 23.3.2010 in Untersuchungshaft.

Für ihn bestellte sich am 5.11.2009 Rechtsanwalt J. als Wahlverteidiger. Mit Beschluss des Landgerichts R. vom 23.3.2010 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Haftbefehl des Amtsgerichts R. vom 24.8.2009 aufgehoben und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt.