OLG Köln - Beschluss vom 11.10.2010
2 Wx 146/10
Normen:
KostO § 14 Abs. 7 S. 1; GG Art. 101 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 209 O 189/10

Besetzung des Beschwerdegerichts im Verfahren der Beschwerde nach der KostO

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 146/10

DRsp Nr. 2010/20430

Besetzung des Beschwerdegerichts im Verfahren der Beschwerde nach der KostO

Entscheidet über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren vor dem Landgericht nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer in ihrer vollen Besetzung, ohne dass das Verfahren förmlich auf die Kammer übertragen worden ist, so liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor. Denn gem. § 14 Abs. 7 S. 1 KostO entscheidet die Kammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15. September 2010 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. September 2010, 209 O 189/10, aufgehoben.

Die Sache wird an den zuständigen Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 30. Juli 2010 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Köln in der Kostenrechnung vom 26. Juli 2010, Kassenzeichen 70057782 510 2, zurückverwiesen

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 7 S. 1; GG Art. 101 Abs. 2;

Gründe

1.