Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15. September 2010 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. September 2010, 209 O 189/10, aufgehoben.
Die Sache wird an den zuständigen Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 30. Juli 2010 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Köln in der Kostenrechnung vom 26. Juli 2010, Kassenzeichen 70057782 510 2, zurückverwiesen
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