OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.05.2010
4 WLw 45/10
Normen:
LwVG § 9; LwVG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 568; FamFG § 85; RVG § 15a; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 75
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 15/09

Besetzung des Beschwerdegerichts bei Anfechtung der Kostenfestsetzung im landwirtschaftlichen Verfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 4 WLw 45/10

DRsp Nr. 2010/22458

Besetzung des Beschwerdegerichts bei Anfechtung der Kostenfestsetzung im landwirtschaftlichen Verfahren

1. Über Kostenfestsetzungsbeschwerden in landwirtschaftlichen Verfahren entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V.m. § 568 ZPO bzw. § 9 LwVG i.V.m. § 85 FamFG und § 568 ZPO). 2. Wird mit der Hauptsache auch eine Nebenforderung, hier: Freistellung von einer vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG -VV, mitverglichen, ist von einer Titulierung im Sinne des § 15 a Abs. 2, 2. Alternative RVG nur dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (Anschluss an OLG Karlsruhe Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09).

I. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Alzey vom 17. Februar 2010 i.V.m. dem teilweise abhelfenden Beschluss vom 13. März 2010 wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Nach dem rechtswirksamen Vergleich vor dem Amtsgericht Landwirtschaftsgericht Alzey vom 17. November 2009 werden die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3 478,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. November 2009 festgesetzt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.