I. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Alzey vom 17. Februar 2010 i.V.m. dem teilweise abhelfenden Beschluss vom 13. März 2010 wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Nach dem rechtswirksamen Vergleich vor dem Amtsgericht Landwirtschaftsgericht Alzey vom 17. November 2009 werden die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3 478,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. November 2009 festgesetzt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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