BGH - Beschluß vom 05.03.2001
II ZB 11/00
Normen:
ZPO §§ 3 511a ;
Fundstellen:
BB 2001, 752
GmbHR 2001, 575
MDR 2001, 710
NJW-RR 2001, 929
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Beschwerdewert bei Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in auszusortierende Geschäftsunterlagen

BGH, Beschluß vom 05.03.2001 - Aktenzeichen II ZB 11/00

DRsp Nr. 2001/4725

Beschwerdewert bei Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in auszusortierende Geschäftsunterlagen

»Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) im Fall einer Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in auszusortierende Geschäftsunterlagen.«

Normenkette:

ZPO §§ 3 511a ;

I. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH und verlangt von ihr zwecks Berechnung seines Abfindungsanspruchs Einsicht in verschiedene Geschäftsunterlagen aus der Zeit nach seinem Ausscheiden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 900,-- DM festgesetzt und das Rechtsmittel gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.