I. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH und verlangt von ihr zwecks Berechnung seines Abfindungsanspruchs Einsicht in verschiedene Geschäftsunterlagen aus der Zeit nach seinem Ausscheiden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 900,-- DM festgesetzt und das Rechtsmittel gemäß §§ 511 a,
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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