Die im Beschluss der Rechtspflegerin vom 15. März 2010 enthaltene Nichtabhilfe und Vorlageentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin des Landgerichts Lüneburg im Erinnerungsverfahren zurückverwiesen.
I. Eine Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 ist nicht veranlasst, weil die Rechtspflegerin nach der Teilabhilfe zu Unrecht von der weiteren Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde ausgegangen ist.
1. Die sofortige Beschwerde war zwar ursprünglich zulässig.
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