OLG Celle - Beschluss vom 19.03.2010
2 W 89/10
Normen:
ZPO § 104; ZPO § 567 Abs. 2; RPflG § 11;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3/09

Beschwerdewert bei Teilabhilfe durch den Rechtspfleger

OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 2 W 89/10

DRsp Nr. 2010/5326

Beschwerdewert bei Teilabhilfe durch den Rechtspfleger

Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise ab, kommt es für die Beschwerdesumme auf den verbleibenden Betrag an, so dass das Rechtsmittel ggf. als befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln ist.

Die im Beschluss der Rechtspflegerin vom 15. März 2010 enthaltene Nichtabhilfe und Vorlageentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin des Landgerichts Lüneburg im Erinnerungsverfahren zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 104; ZPO § 567 Abs. 2; RPflG § 11;

Gründe:

I. Eine Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 ist nicht veranlasst, weil die Rechtspflegerin nach der Teilabhilfe zu Unrecht von der weiteren Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde ausgegangen ist.

1. Die sofortige Beschwerde war zwar ursprünglich zulässig.