LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2012
1 Ta 288/11
Normen:
BGB § 133; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 34/11

Beschwerdewert bei Antragstellung der Arbeitgeberin zur Festsetzung des Gegenstandswertes für alle am Beschlussverfahren beteiligten Rechtsanwälte; Auslegung von Prozesserklärungen im Gegenstandswertverfahren zum erledigten Beschlussverfahren um Einstellung eines Mitarbeiters; Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 288/11

DRsp Nr. 2012/5965

Beschwerdewert bei Antragstellung der Arbeitgeberin zur Festsetzung des Gegenstandswertes für alle am Beschlussverfahren beteiligten Rechtsanwälte; Auslegung von Prozesserklärungen im Gegenstandswertverfahren zum erledigten Beschlussverfahren um Einstellung eines Mitarbeiters; Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht

1) Prozesserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. 2) Stellen in einem Beschlussverfahren die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte des Arbeitgebers ohne nähere Angaben den Antrag, den Gegenstandswert festzusetzen, dann können sie dies gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG in eigenem Namen oder im Auftrag ihres Mandanten, des Arbeitgebers. Ergibt sich aus weiteren Erklärungen, dass der Arbeitgeber der Antragsteller ist, so will er im Zweifel eine umfassende Festsetzung beantragen, und zwar für seine eigenen und die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, weil er - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteilsverfahren - auch Letztere zu vergüten hat.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2011 über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufgehoben.