BayObLG - Beschluß vom 23.05.2000
1Z BR 22/00
Normen:
KostO § 14, § 30, § 31, § 131 ; ZPO § 567 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 327/97
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2328/96

Beschwerdesumme und Geschäftswert

BayObLG, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 22/00

DRsp Nr. 2000/5856

Beschwerdesumme und Geschäftswert

»1. Zur Berechnung der Beschwerdesumme bei Geschäftswertbeschwerden.2. Zur Bemessung des Geschäftswerts der Beschwerde verschiedener Beteiligter mit unterschiedlicher Zielsetzung.«

Normenkette:

KostO § 14, § 30, § 31, § 131 ; ZPO § 567 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 17.6.1997 hatte das Landgericht ausgehend von einem geschätzten Nachlaßwert von 200000 DM den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beteiligten zu 1 auf 100000 DM, des Beteiligten zu 2 auf 183334 DM und der Beteiligten zu 3 bis 6 auf 33340 DM festgesetzt. Die Beteiligten zu 3 bis 6 haben mit Schreiben vom 10.9.1998 beantragt, "dem Beschluß vom 17.6.1997 abzuhelfen". Dem Schreiben lag ihre Berechnung des Nachlaßwertes bei, nach welcher der Nachlaß mit 19164,07 DM überschuldet wäre.

Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Landgericht mit Beschluß vom 9.11.1999 in der Weise abgeholfen, daß es den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 73935,DM hinsichtlich aller Beteiligter - entsprechend dem aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 3 bis 6 berechneten Reinnachlaßwert - geändert hat.

Entsprechend dieser Berechnung hat auch der Senat mit Beschluß vom 30.12.1999 den Geschäftswert der weiteren Beschwerde auf 73935 DM festgesetzt.