OVG Hamburg - Beschluß vom 14.04.1999
4 So 28/99
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VwGO § 146 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 150
JurBüro 2000, 534

Beschwerdesumme für Gegenstandswertbeschwerde in Verwaltungsstreitverfahren

OVG Hamburg, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen 4 So 28/99

DRsp Nr. 2004/6483

Beschwerdesumme für Gegenstandswertbeschwerde in Verwaltungsstreitverfahren

1. Die Beschwerdesumme für die Gegenstandswertbeschwerde richtet sich nach § 10 Abs. 3 BRAGO und nicht nach § 146 Abs. 3 VwGO. 2. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist regelmäßig auf die Höhe der Jahresrundfunkgebühr festzusetzen.

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VwGO § 146 Abs. 3 ;
Fundstellen
AGS 2000, 150
JurBüro 2000, 534