Beschwerdesumme für Gegenstandswertbeschwerde in Verwaltungsstreitverfahren
OVG Hamburg, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen 4 So 28/99
DRsp Nr. 2004/6483
Beschwerdesumme für Gegenstandswertbeschwerde in Verwaltungsstreitverfahren
1. Die Beschwerdesumme für die Gegenstandswertbeschwerde richtet sich nach § 10 Abs. 3BRAGO und nicht nach § 146 Abs. 3VwGO.2. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist regelmäßig auf die Höhe der Jahresrundfunkgebühr festzusetzen.