Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es ist von dem Prozeßvertreter der Klägerin ausdrücklich "aus eigenem Recht" eingelegt. Dazu ist der Prozeßvertreter indessen nicht befugt.
Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei ist grundsätzlich nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt; das Verfahren betrifft nur den Erstattungsanspruch der Partei selbst, wie sich aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt. Der Prozeßbevollmächtigte kann daher Erinnerungen und Beschwerden nur im Namen der Partei einlegen. Eine - wie hier - ausdrücklich im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde ist mithin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. August 1993 - 14 W 571/93 und vom 26.Oktober 1993 - 14 W 672/93; OLG Düsseldorf MDR 1969, 229; Herget in Zöller, ZPO, 18. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 9; vgl. auch OLG Köln RPfl. 1992, 271).
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