OLG Koblenz - Beschluß vom 16.06.1994
14 W 331/94
Normen:
ZPO § 91 § 104 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 76
JurBüro 1995, 92
VersR 1995, 1332
ZfS 1996, 31

Beschwerderecht des Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluß vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 14 W 331/94

DRsp Nr. 1995/4571

Beschwerderecht des Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren

»Wendet sich ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 104 ZPO, der die Beweisgebühr für eine Zuladungsanordnung gem. § 273 ZPO absetzt, so ist diese Beschwerde unzulässig, weil der Anwalt nicht aus eigenem Recht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 104 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es ist von dem Prozeßvertreter der Klägerin ausdrücklich "aus eigenem Recht" eingelegt. Dazu ist der Prozeßvertreter indessen nicht befugt.

Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei ist grundsätzlich nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt; das Verfahren betrifft nur den Erstattungsanspruch der Partei selbst, wie sich aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt. Der Prozeßbevollmächtigte kann daher Erinnerungen und Beschwerden nur im Namen der Partei einlegen. Eine - wie hier - ausdrücklich im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde ist mithin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. August 1993 - 14 W 571/93 und vom 26.Oktober 1993 - 14 W 672/93; OLG Düsseldorf MDR 1969, 229; Herget in Zöller, ZPO, 18. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 9; vgl. auch OLG Köln RPfl. 1992, 271).