OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2015
12 E 522/15
Normen:
JustG NRW § 109 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1063/11

Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter bei Kosten- und Streitwertbeschwerden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 12 E 522/15

DRsp Nr. 2015/14154

Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter bei Kosten- und Streitwertbeschwerden

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

JustG NRW § 109 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2013

- 19 E 228/12 -, [...], vom 20. Dezember 2012

- 6 E 1074/12 -, [...], vom 16. Mai 2011

- 17 E 1418/10 -, [...], vom 25. Januar 2011

- 1 E 32/11 -, [...], und vom 18. August 2010