Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2013
- 19 E 228/12 -, [...], vom 20. Dezember 2012
- 6 E 1074/12 -, [...], vom 16. Mai 2011
- 17 E 1418/10 -, [...], vom 25. Januar 2011
- 1 E 32/11 -, [...], und vom 18. August 2010
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