OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2005
20 W 455/02
Normen:
KostO § 44 ; KostO § 58 ; KostO § 156 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-17 T 40/02,

Beschwerdeberechtigung des Notars bei Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren durch das Landgericht - Zur Frage der Erhebung einer Zusatzgebühr bei Beurkundung mehrerer Vorgänge in einer Urkunde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 20 W 455/02

DRsp Nr. 2005/9155

Beschwerdeberechtigung des Notars bei Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren durch das Landgericht - Zur Frage der Erhebung einer Zusatzgebühr bei Beurkundung mehrerer Vorgänge in einer Urkunde

»1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen. 2. Beim Zusammentreffen der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses und einer Handelsregisteranmeldung in einer Urkunde ist die Zusatzgebühr des § 58 Abs. 1 KostO zweimal zu berechnen.«

Normenkette:

KostO § 44 ; KostO § 58 ; KostO § 156 ;

Entscheidungsgründe: