Beschwerdeberechtigung des Notars bei Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren durch das Landgericht - Zur Frage der Erhebung einer Zusatzgebühr bei Beurkundung mehrerer Vorgänge in einer Urkunde
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 20 W 455/02
DRsp Nr. 2005/9155
Beschwerdeberechtigung des Notars bei Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren durch das Landgericht - Zur Frage der Erhebung einer Zusatzgebühr bei Beurkundung mehrerer Vorgänge in einer Urkunde
»1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.2. Beim Zusammentreffen der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses und einer Handelsregisteranmeldung in einer Urkunde ist die Zusatzgebühr des § 58 Abs. 1KostO zweimal zu berechnen.«