Die Antragsgegnerin begehrt Prozesskostenhilfe in der Folgesache Zugewinnausgleich für einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 141.405,72 EUR. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht ihr Prozesskostenhilfe für eine Forderung in Höhe von 84.471,35 EUR bewilligt und den weiteren Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.
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