I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 17.5.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, die weitere Beteiligte als Verwalterin zu bestellen; sie bevollmächtigten den Verwaltungsbeirat, die vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage des schriftlichen Angebots der weiteren Beteiligten festzulegen (Tagesordungspunkt [TOP] 8a). Ferner beschlossen sie, die Verwaltervergütung (TOP 10a) und die Kabelgebühren (TOP 19a) ab dem Wirtschaftsjahr 1994 "abweichend von der Teilungserklärung" nach der Anzahl der Wohnungen aufzuteilen. Für ein Jahr betrugen die Verwaltervergütung etwa 63 000 DM,die Kabelgebühren etwa 30.000 DM...
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