KG - Beschluss vom 06.10.1999
1 AR 1044/99
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 102 Abs. 2 ; RVG § 45 Abs. 3 Satz 1 § 46 Abs. 1 § 53 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; StPO § 304 Abs. 3 Satz 1 § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a § 397a Abs. 1 Satz 1, StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 27.07.1999 - (530) 10 Ju Js 806/98 KLs (7/99),

Beschwerde wegen unterlassener Auslagengrundentscheidung bei Nebenklage - Unzulässigkeit wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts im Falle der Beiordnung als Opferanwalt

KG, Beschluss vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 1 AR 1044/99 - Aktenzeichen 5 Ws 526/99

DRsp Nr. 2004/9480

Beschwerde wegen unterlassener Auslagengrundentscheidung bei Nebenklage - Unzulässigkeit wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts im Falle der Beiordnung als Opferanwalt

Hat es das Gericht unterlassen, in seiner Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu befinden, sind für die Berechnung des erforderlichen Beschwerdewerts von mindestens 200 DM die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts des Nebenklägers nicht zu berücksichtigen, wenn dieser nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO als Beistand bestellt worden ist. Denn dann kann dieser seine Gebühren- und Auslagenansprüche gegen die Staatskasse geltend machen (§§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 102 Abs. 2 ; RVG § 45 Abs. 3 Satz 1 § 46 Abs. 1 § 53 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; StPO § 304 Abs. 3 Satz 1 § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a § 397a Abs. 1 Satz 1, StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe: