BFH - Beschluß vom 30.09.1999
V B 142/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 5, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3 ; GKG § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 342

Beschwerde; unrichtige Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V B 142/99

DRsp Nr. 2000/558

Beschwerde; unrichtige Rechtsmittelbelehrung

1. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist. Die Zulassung muss ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen. 2. Eine Rechtsmittelbelehrung, die - ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung - die Beteiligten auf die Beschwerde verweist, ist als unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Sie führt nicht dazu, dass das Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 5, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3 ; GKG § 8 ;

Gründe: