OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2014
6 E 1209/12
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG a.F. Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 1465
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4581/11

Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren; Anforderungen an die zu einer Terminsgebühr führenden Besprechung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 6 E 1209/12

DRsp Nr. 2014/2724

Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren; Anforderungen an die zu einer Terminsgebühr führenden Besprechung

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren. Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen einem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG a.F. Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, [...], mit weiteren Nachweisen.