OLG Köln - Beschluß vom 24.01.2000
10 WF 6/00
Normen:
BRAGO § 9 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 32 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 230
OLGReport-Köln 2000, 323
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 325/95

Beschwerde gegen vorläufige Festsetzung des Streitwertes

OLG Köln, Beschluß vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 10 WF 6/00

DRsp Nr. 2000/3589

Beschwerde gegen vorläufige Festsetzung des Streitwertes

Wird der Streitwert auf Antrag eines Prozessbevollmächtigten, der das Mandat niedergelegt hat, vor Abschluß des Verfahrens "vorläufig" festgesetzt, so ist ein Rechtsmittel hiergegen nicht grundsätzlich unstatthaft.

Normenkette:

BRAGO § 9 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 32 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

In dem seit Ende 1995 anhängigen Scheidungsverfahren war der Beschwerdeführer der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin. Im Sommer 1999 legte er das Mandat nieder. Auf seinen Antrag, den Streitwert festzusetzen, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 08.12.1999 den Streitwert "vorläufig" für die Ehescheidung auf 52.500,00 DM, den Versorgungsausgleich auf 10.023,48 DM und den Unterhalt auf 87.006,60 DM festgesetzt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde will der Beschwerdeführer eine Anhebung des Streitwertes für die Ehescheidung erreichen. Der Streitwert liege insoweit bei über 300.000,00 DM.