OLG Hamm - Beschluss vom 10.10.2001
2 Ws 238/01
Normen:
StPO § 464 § 400 ;

Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anfechtung der Hauptentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 2 Ws 238/01

DRsp Nr. 2002/234

Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anfechtung der Hauptentscheidung

»Zur Zulässigkeit der Beschwerde des Nebenklägers bei Fehlen einer ihn begünstigenden Kostenentscheidung«

Normenkette:

StPO § 464 § 400 ;

Gründe:

I.

Die Strafkammer hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 3. Juli 2001, rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 92 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung (zum Nachteil der Nebenklägerinnen) eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren verhängt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Über die Kostentragungspflicht der den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen hat das Landgericht Bochum keine Entscheidung getroffen.

Mit ihren sofortigen Beschwerden wenden sich hiergegen die Nebenklägerinnen und beantragen, diese dem Verurteilten aufzuerlegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juli 2001 dahin zu ergänzen, dass der Verurteilte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen hat.

II.

1. Die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaften und auch sonst zulässigen sofortigen Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.