OLG Celle - Beschluss vom 20.12.2006
2 W 501/06
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 198
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 12/06
AG Nieburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 201/05

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des Landgerichts als Berufungsgericht

OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 2 W 501/06

DRsp Nr. 2007/1453

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des Landgerichts als Berufungsgericht

»Gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts als Berufungsgericht findet die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.«

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der Beschwerde begehrt der Beklagte die Herabsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren und den Vergleich von 17.000 EUR auf 8.500 EUR.

Durch Urteil des Amtsgerichts Nienburg, Zweigstelle Hoya, vom 10. November 2005 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 8.500 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 361,75 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf 9.500 EUR festgesetzt.

Das seitens des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage angestrengte Berufungsverfahren ist durch Vergleich beendet worden, durch den sich der Beklagte verpflichtet hat, an den Kläger einen Betrag von 5.000 EUR, zahlbar bis spätestens 30. September 2006, zu zahlen. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, erledigt worden.