KG - Beschluss vom 27.06.2006
1 W 386/05
Normen:
GKG § 44 ; ZPO § 3 § 4 § 254 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 594
KGReport 2006, 964
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 492/04

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Beschwerde der klagenden Partei - Im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten

KG, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 1 W 386/05

DRsp Nr. 2006/23186

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Beschwerde der klagenden Partei - Im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten

»1. Eine zu geringe Streitwertbemessung hat für die klagende Partei lediglich geringere Kosten zur Folge, was sie in keiner Weise belastet. 2. Wird eine Stufenklage nicht bis zur Leistungsstufe fortgeführt, ist bei der Streitwertbestimmung nach § 44 GKG der unbezifferte Hauptanspruch zu bewerten und mit dem Auskunftsanspruch zu vergleichen.«

Normenkette:

GKG § 44 ; ZPO § 3 § 4 § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Klägerin wurde mit Bescheid der Onnnnnnnnn Bnnn vom 15. Juli 1996 als Eigentümerin des ehemals volkseigenen Anteils von 2/3 an dem Grundstück Rnnnnn Snnn 5n /Wnnnnn Snnn nn festgestellt, welches die Beklagte vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. September 1996 verwaltet hat. Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihr Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. September 1996 abzulegen, sowie 2/3 des Überschusses in nach Rechnungslegung noch zu bestimmender Höhe zu zahlen. In ihrer Klageschrift vom 7. Oktober 2004 hat sie als Streitwert für den im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunfts- und Zahlungsanspruch vorläufig 30.000 EUR angesetzt.