I. Der Klägerin wurde mit Bescheid der Onnnnnnnnn Bnnn vom 15. Juli 1996 als Eigentümerin des ehemals volkseigenen Anteils von 2/3 an dem Grundstück Rnnnnn Snnn 5n /Wnnnnn Snnn nn festgestellt, welches die Beklagte vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. September 1996 verwaltet hat. Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihr Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. September 1996 abzulegen, sowie 2/3 des Überschusses in nach Rechnungslegung noch zu bestimmender Höhe zu zahlen. In ihrer Klageschrift vom 7. Oktober 2004 hat sie als Streitwert für den im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunfts- und Zahlungsanspruch vorläufig 30.000 EUR angesetzt.
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