OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.05.1999
1 W 1316/99
Normen:
RPflG § 11 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 537
MDR 1999, 1091
Rpfleger 1999, 482
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 4633/97

Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss nach neuem Recht - Fiktive Reisekosten anstelle der Gebühren eines auswärtigen Anwalts

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 1 W 1316/99

DRsp Nr. 1999/10490

Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss nach neuem Recht - Fiktive Reisekosten anstelle der Gebühren eines auswärtigen Anwalts

»1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG (Gesetz vom 6.8.1998, BGBl I S. 2030) - vom Ausnahmefall des § 11 Abs. 2 RPflG abgesehen - keine Erinnerung mehr zulässig, sondern nur noch die sofortige Beschwerde; eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers ist daher weder erforderlich noch statthaft.2. Durch den Wegfall der vereinfachten Abhilfemöglichkeit gewinnt das Gebot des rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren erhöhte Bedeutung.3. Entstehen der obsiegenden Partei für ihren beim Prozessgericht zugelassenen, aber an einem anderen Ort niedergelassenen Rechtsanwalt Mehrkosten, die nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erstattungsfähig sind, so kann die Partei statt dessen "fiktive Reisekosten" geltend machen, die für eine notwendige Informationsreise zu einem am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalt angefallen wären.«

Normenkette:

RPflG § 11 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig.