KG - Beschluss vom 18.07.2001
1 AR 518/01
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 396 Abs. 2 §§ 464 464b ; ZPO § 104 Abs. 3 § 126 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss - 03.04.2001 - (507) 14 Jug Js 2111/99 KLs (43/00),

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zu Lasten eines Mitangeklagten bei fehlerhafter Auslagengrundentscheidung

KG, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 1 AR 518/01 - Aktenzeichen 3 Ws 274/01

DRsp Nr. 2004/6951

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zu Lasten eines Mitangeklagten bei fehlerhafter Auslagengrundentscheidung

1. Maßgebend für den Inhalt der Kostenentscheidung ist der Tenor eines Urteils, nicht dagegen mündliche Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer im Rahmen der Urteilsbegründung. 2. Die im Urteil getroffene Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat, bildet die Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens. Diese Auslagengrundentscheidung ist bindend, selbst wenn sie grob fehler- oder lückenhaft sein sollte.