LAG Hamburg - Beschluss vom 17.06.2011
8 Ta 13/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 29/10

Beschwerde gegen Festsetzung gemäß eigenem Antrag des Beschwerdeführers

LAG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 13/11

DRsp Nr. 2011/12045

Beschwerde gegen Festsetzung gemäß eigenem Antrag des Beschwerdeführers

Eine Beschwerde ist mangels Beschwer gemäß § 33 III RVG als unzulässig zu verwerfen, wenn die angegriffene Wertfestsetzung einem Antrag des Beschwerdeführers entspricht. Der Gegenstandswert eines Einsetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG beträgt regelmäßig € 4.000,-.

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.05.2011 (13 BV 29/10) aufgehoben. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.04.2011 werden zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG, deren Gegenstand die rechtzeitige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses sein sollte. Die Einigungsstelle wurde antragsgemäß eingesetzt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin kein Rechtsmittel ein.