LSG Thüringen - Beschluss vom 05.03.2018
L 1 SF 1343/16 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 1303/13

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungErinnerungsrecht der Staatskasse

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1343/16 B

DRsp Nr. 2019/15363

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Erinnerungsrecht der Staatskasse

1. Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht fristgebunden. 2. Der Ansicht, dass gleichwohl das Erinnerungsrecht der Staatskasse nicht "bis in alle Ewigkeit" bestehen bleibt, schließt sich der Senat dem Grunde nach an.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. August 2016 (S 13 SF 1303/13 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 12 AS 2437/08 auf 443,26 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 12 AS 2437/08) des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.