Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandenden Weise auf 686,59 EUR festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen.
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