Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn vom 19.5.2016 (
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts, soweit ihr nicht bereits im Wege der Heraufsetzung des Wertes auf 80.003,18 EUR teilweise abgeholfen wurde, ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG , 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zur Bemessung des Streitwertes hat das Landgericht zutreffend lediglich auf die Summe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2016,
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