LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2015
L 6 AS 1986/14 NZB
Normen:
VV RVG Nr. 2400; VV RVG Nr. 1008; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2; RVG § 14; ZPO § 160 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 4721/13

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungKostenübernahme nach vollumfänglicher Abhilfe des WiderspruchsHerabsetzung der vom Bevollmächtigten geltend gemachten Geschäftsgebühr und des Erhöhungsbetrages durch die BehördeBestimmung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 1986/14 NZB

DRsp Nr. 2015/6139

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Kostenübernahme nach vollumfänglicher Abhilfe des Widerspruchs Herabsetzung der vom Bevollmächtigten geltend gemachten Geschäftsgebühr und des Erhöhungsbetrages durch die Behörde Bestimmung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.9.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VV RVG Nr. 2400; VV RVG Nr. 1008; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2; RVG § 14; ZPO § 160 Abs. 4;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Beklagte die Kosten für ein Widerspruchsverfahren zu übernehmen hat.