OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.09.1999
1 Ws 664/98; 1 Ws 665/98
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 311 ;
Fundstellen:
VRS 98, 148
Vorinstanzen:
StA Krefeld 25 Js 233/97 ,

Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung bei Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Hauptsache

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 664/98; 1 Ws 665/98

DRsp Nr. 2000/2842

Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung bei Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Hauptsache

»Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Hauptentscheidung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unanfechtbar ist, sondern auch dann, wenn sich deren Unanfechtbarkeit aus dem systematischen Gesetzeszusammenhang ergibt. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen eine Kosten- und Auslagenentscheidung - gleichgültig, ob rechtlich zutreffend oder fehlerhaft - ergangen ist, sondern auch dann, wenn sie versehentlich unterblieben ist."

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 311 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeschuldigten zur Last gelegt, am 9. Dezember 1996 in K durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung der am 10. Dezember 1911 geborenen Zeugin und zugelassenen Nebenklägerin M. P. verursacht zu haben (§§ 230, 232 StGB a. F., §§ 229, 230 Abs. 1 Satz 1 StGB n. F.). Er habe es als Fahrer des von ihm geführten Omnibusses unterlassen, der betagten Zeugin die Möglichkeit zu geben, sich einen Sitzplatz oder festen Stand zu verschaffen. Vielmehr sei er nach Schließen der Tür sofort angefahren. Die Zeugin sei dadurch zu Fall gekommen und habe einen Bruch der Schulter davongetragen.