BayObLG - Beschluß vom 15.09.2000
1Z BR 104/00
Normen:
FGG § 20a, § 27 Abs. 2 ; KostO § 14 Abs. 3, 4, § 31 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 838/99 ,
AG Kempten (Allgäu) 5 VI 170/98 ,

Beschwerde gegen die Fortsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 104/00

DRsp Nr. 2000/9515

Beschwerde gegen die Fortsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens

»1. Beschwerde gegen die Fortsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens.2. Sofortige weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach Rücknahme der Beschwerde.«

Normenkette:

FGG § 20a, § 27 Abs. 2 ; KostO § 14 Abs. 3, 4, § 31 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Die am 24.1.1998 im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Ihre Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 1, 9 bis 12 sind die Kinder ihrer 1975 verstorbenen Schwester Therese, die Beteiligten zu 2 bis 8 die Kinder ihrer 1983 verstorbenen Schwester Maria. Eine weitere Schwester ist 1974 kinderlos verstorben.

Mit handschriftlichem Testament vom 17.9.1992 hatte die Erblasserin den Beteiligten zu 13 zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Dieser beantragte einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben ausweise. Die Beteiligten zu 1 bis 12 bestritten die Echtheit des Testaments und behaupteten ferner, die Erblasserin sei am 17.9.1992 testierunfähig gewesen. Sie beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein "zu jeweils gleichen Erbanteilen".

Nach Erholung eines Schriftgutachtens und einer Auskunft des Klinikums K. erließ das Nachlaßgericht am 12.10.1998 einen Vorbescheid zugunsten des Beteiligten zu 13.