OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2013
19 E 994/13
Normen:
RVG § 11 Abs. 3 S. 1; RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 475/13

Beschwerde gegen die Festsetzung der vom eigenen Mandanten zu erstattenden Vergütung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 19 E 994/13

DRsp Nr. 2013/25308

Beschwerde gegen die Festsetzung der vom eigenen Mandanten zu erstattenden Vergütung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 3 S. 1; RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach §9 Abs.3 Satz1 Halbsatz1 VwGO in Verbindung mit §109 Abs.1 Satz2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn es handelt sich um eine Beschwerde nach §11 Abs.3 Satz2 RVG in Verbindung mit §146 Abs.1 VwGO gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom eigenen Mandanten zu erstattenden Vergütung nach §11 Abs.3 Satz1 RVG. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (§§66 Abs.6 Satz1 Halbsatz2, 68 Abs.1 Satz5 GKG, §§33 Abs.8 Satz1 Halbsatz2, 56 Abs.2 Satz1 RVG).