LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2015
L 2 AS 2237/14 B
Normen:
VV- RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 1; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 60 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; VV- RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 260/13
SG Dortmund, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 259/13
SG Dortmund, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 258/13
SG Dortmund, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 257/13

Beschwerde gegen den aufgrund einer Erinnerung eines Rechtsanwalts ergangenen Beschluss des Gerichts des ersten RechtszugsStreit um die Festsetzung einer höheren als der so genannten MittelgebührEntstehung einer Terminsgebühr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 2237/14 B

DRsp Nr. 2015/6389

Beschwerde gegen den aufgrund einer Erinnerung eines Rechtsanwalts ergangenen Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszugs Streit um die Festsetzung einer höheren als der so genannten Mittelgebühr Entstehung einer Terminsgebühr

Eine nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 zu Teil 3 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG die Terminsgebühr auslösende "Besprechung" liegt nicht vor, wenn es am unmittelbaren mündlichen Meinungsaustausch unter den Verfahrensbeteiligten (durch Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede) fehlt und die Beteiligten nur über das Gericht zeitversetzt über die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens miteinander kommunizieren.

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 27.10.2014 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 1; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 60 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; VV- RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe