OLG Hamburg - Beschluss vom 05.09.2000
14 W 29/00
Normen:
GKG (1975) § 19 Abs. 1 § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1, redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 128, ZPO § 283, ZPO § 319 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 49
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 81/97

Beschwerde gegen Berichtigung einer Kostenentscheidung - Erhebung der Widerklage nach Schluss der mündlichen Verhandlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 14 W 29/00

DRsp Nr. 2004/18197

Beschwerde gegen Berichtigung einer Kostenentscheidung - Erhebung der Widerklage nach Schluss der mündlichen Verhandlung

1. Berichtigt das Gericht eine Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO, ist eine dagegen gerichtete Beschwerde nur als sofortige Beschwerde gemäß § 319 Abs. 3 ZPO zulässig. 2. Die Erhebung einer Widerklage nach Schluss der mündlichen Verhandlung aber noch vor Urteilsverkündung erhöht den Streitwert unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 GKG auch dann, wenn sie nicht zugestellt und im Urteil nicht berücksichtigt ist.

Normenkette:

GKG (1975) § 19 Abs. 1 § 25 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1, redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 128, ZPO § 283, ZPO § 319 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Streitwertbeschwerden der Parteien sind nicht begründet.

Die sofortige Beschwerden gegen den Berichtigungsbeschluß des Landgerichts gemäß § 319 ZPO vom 22. März 2000 sind als unzulässig zu verwerfen.

I.