LG Hamburg, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 81/97
Beschwerde gegen Berichtigung einer Kostenentscheidung - Erhebung der Widerklage nach Schluss der mündlichen Verhandlung
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 14 W 29/00
DRsp Nr. 2004/18197
Beschwerde gegen Berichtigung einer Kostenentscheidung - Erhebung der Widerklage nach Schluss der mündlichen Verhandlung
1. Berichtigt das Gericht eine Kostenentscheidung gemäß § 319ZPO, ist eine dagegen gerichtete Beschwerde nur als sofortige Beschwerde gemäß § 319 Abs. 3ZPO zulässig.2. Die Erhebung einer Widerklage nach Schluss der mündlichen Verhandlung aber noch vor Urteilsverkündung erhöht den Streitwert unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1GKG auch dann, wenn sie nicht zugestellt und im Urteil nicht berücksichtigt ist.